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Nachvertragliches WettbewerbsverbotIn vielen Arbeitsverträgen findet sich ein sog. "nachvertragliches Wettbewerbsverbot", das es dem ehemaligen Mitarbeiter verbietet, zu seinem früheren Arbeitgeber in Konkurrenz zu treten. Da ein solches Wettbewerbsverbot einschneidende wirtschaftliche Folgen für den Arbeitnehmer haben kann, gibt es bestimmte zwingende Formerfordernisse und Mindestbedingungen, die erfüllt sein müssen.In formeller Hinsicht bedarf die Vereinbarung der Schriftform, d. h. sie muss von Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf einer Urkunde (das kann auch der Arbeitsvertrag sein) unterschrieben worden sein und sie muss dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden. Nicht ausreichend sind demnach bloße wechselseitige Bestätigungsschreiben. Inhaltlich ist zu beachten, dass das Wettbewerbsverbot für längstens zwei Jahre bestehen darf und dass dem Arbeitnehmer eine sog. "Karenzentschädigung" gezahlt werden muss. Diese muss mindestens für jedes Jahr des Wettbewerbsverbotes die Hälfte der vom Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertraglichen Leistungen betragen. |
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