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Insolvenz des Arbeitgebers – InsolvenzgeldFür den Fall, dass der Arbeitgeber insolvent ist und die Gehaltszahlungen eingestellt hat, kann beim Arbeitsamt ein Antrag auf Zahlung von Insolvenzgeld (früher: Konkursausfallgeld) gestellt werden.Nach § 183 Abs. 1 Satz Sozialgesetzbuch (SGB) III kann der Arbeitnehmer für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses Zahlung von Insolvenzgeld beanspruchen, wenn eines der folgenden "Insolvenzereignisse" vorliegt: · Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder · Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder · Vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit Der Antrag auf Zahlung von Insolvenzgeld muss innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach Eintritt des "Insolvenzereignisses" beim Arbeitsamt gestellt werden, wobei unter bestimmten Umständen die Fristversäumung auch wieder geheilt werden kann. Die Höhe des Insolvenzgeldes entspricht dem Nettolohn. Sofern das Arbeitsamt noch nicht abschließend beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Zahlung des Insolvenzgeldes vorliegen, kann zunächst eine Vorschussleistung in Betracht kommen. |
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