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Abmahnung - VoraussetzungenMit einer Abmahnung beanstandet der Arbeitgeber Vertragsverstöße oder Pflichtwidrigkeiten des Arbeitnehmers und droht gleichzeitig an, im Wiederholungsfall die Kündigung oder Versetzung auszusprechen. Vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung (in vielen Fällen übrigens auch, wenn diese "fristlos" erfolgt) ist eine ordnungsgemäße Abmahnung mit folgendem Inhalt unerlässlich: Der Arbeitnehmer muss zweifelsfrei erkennen können, was ihm vorgeworfen wird, wie er sich stattdessen in Zukunft richtig zu verhalten hat und welche Sanktionen ihm anderenfalls drohen. Pauschale Vorwürfe wie "dauerndes Zuspätkommen", "mangelnde Arbeitsbereitschaft" etc. sind nicht ausreichend. Die Abmahnung muss nicht zwingend schriftlich erfolgen, sondern kann auch mündlich ausgesprochen werden. Aus Beweisgründen ist allerdings die schriftliche Abmahnung der Normalfall. Eine Frist, bis zu der eine Abmahnung ausgesprochen werden muss, gibt es im übrigen nicht. Nach Ausspruch der Abmahnung muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Gewährung geben. Eine Kündigung wäre also nur nach einem erneuten Verstoß gerechtfertigt. Nur in besonders krassen Fällen des Fehlverhaltens und wenn der Arbeitnehmer sich absolut uneinsichtig zeigt, kann die Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich sein. |
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